Trier
Gehwege und Gehstreifen während der üblichen Verkehrszeit gefahrlos begehbar halten; diese beginnt sonn- und feiertags um 8 Uhr, sonst um 7 Uhr, und endet jeweils um 21 Uhr. Maßnahmen bei Bedarf wiederholen.
Ohne ausgebauten Bürgersteig gilt ein 1,50 m breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze, in Fußgängerzonen ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Häuserfront. An Haltestellen die gesamte Gehwegbreite räumen, damit mindestens an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg möglich ist.
Als Streumaterial Streusalz, Sand, feine Asche, Sägemehl oder andere geeignete Stoffe verwenden; Streusalz ausreichend, aber sparsam einsetzen. Auf Grünflächen und Baumscheiben ist Streusalz aus Umweltschutzgründen unzulässig.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier vom 23.05.2003, in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29.11.2006, 19.12.2007, 16.12.2009, 02.02.2017, 28.09.2017, 17.12.2019 und 28.09.2022
