Landau in der Pfalz
Werktags bis spätestens 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei Bedarf bis 21 Uhr nach jedem Schneefall wiederholen, bei Glätte bis 21 Uhr unverzüglich streuen.
Gehwege mindestens 1,50 m breit räumen und streuen, schmalere in voller Breite, ohne Gehweg eine 1,50 m breite Gehbahn. Fußgängerübergänge 1,50 m breit bis zur Fahrbahnmitte streuen.
Mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Asche, Sägemehl, Sand, Splitt) streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind verboten, ausnahmsweise erlaubt, wenn die Glätte nicht anders zu beseitigen ist.
Schnee am äußersten Gehwegrand anhäufen, Straßenrinne, Straßenabläufe und Hydranten freihalten. Verstöße: Geldbuße bis 500 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 15.12.1993, zuletzt geändert am 24.06.2026
Germersheim
Schnee auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen unverzüglich räumen, Schnee aus der Nacht bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten. Gehwege bei Bedarf mehrmals streuen.
Als Gehweg gilt der Bürgersteig; ist er breiter als 1,50 m oder fehlt er, ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Fußgängerüberwege sind 1,50 m breite Fahrbahnstreifen an Kreuzungen und Einmündungen.
Mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) streuen. Salz ist grundsätzlich unzulässig, nur erlaubt, wenn abstumpfende Stoffe bei Eis- und Schneeresten nicht ausreichen; Rückstände nach dem Auftauen unverzüglich beseitigen.
Geräumten Schnee so lagern, dass Verkehr und Wasserabfluss nicht behindert werden, bei Tauwetter Abflussrinnen freihalten. Verstöße: Geldbuße bis 5.000 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 09.12.1986 in der Fassung der Euro-Umstellungssatzung vom 29.10.2001