Dortmund
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen; in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen gilt eine 1,50 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand als Gehweg. An Haltestellen, Fußgängerüberwegen und Querungshilfen so räumen und streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern.
Die Winterwartung der Gehwege obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auf ihrer Straßenseite. Fußläufige öffentliche Stich- und Verbindungswege reinigen und betreuen sie auch im Winter, bei Anliegern auf beiden Seiten bis zur Wegemitte.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 22.11.2024
