Bayreuth
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Gehbahn auf ganzer Länge in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite räumen und streuen, soweit die Wegbreite es zulässt mindestens 1,20 m. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Räumen freihalten.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit umweltfreundlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen oder das Eis beseitigen. Streusalz nur zur Beseitigung besonderer Gefahrenlagen und nur im notwendigen Maß.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherungspflicht Geldbuße bis 1.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 22.07.2009
Pegnitz
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Ohne ausgebauten Gehweg gilt ein 1 m breiter Randstreifen der Fahrbahn, gemessen vom begehbaren Straßenrand, als Gehbahn. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Räumen freihalten.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, ist Tausalz erlaubt.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherungspflicht Geldbuße bis eintausend Euro.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 17.08.2017, in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 19.10.2020