Mettmann
Zwischen 7 und 18 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 18 Uhr gefallenen Schnee und Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten. Bei Eis- und Schneeglätte die Wege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen bestreuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse einen möglichst gefahrlosen Zu- und Abgang freihalten und bestreuen.
Auf Gehwegen abstumpfende Stoffe mit möglichst geringer Umweltgefährdung verwenden. Salz oder andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; in besonderen Ausnahmefällen ist auch die sparsame Verwendung von Streusalz erlaubt, etwa bei Eisregen oder an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen sowie Gefälle- oder Steigungsstrecken. Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz bestreut werden.
Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden, mindestens 2,50 €, bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €, bei fahrlässigen höchstens 250 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.1982, 42. Änderung vom 10.12.2024 (in Kraft getreten am 01.01.2025)
