Limbach-Oberfrohna
Die Pflichten gelten von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, bei Schneefall jeweils unverzüglich.
Gehwege so breit räumen, dass Begegnungsverkehr möglich ist, bei Eisglätte in voller Breite streuen, noch nicht ausgebaute Gehwege in einer Tiefe von 1,50 bis 2 m ab Grundstücksgrenze. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1,25 m breit räumen. Gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt ein 1,5 m breiter Streifen am Fahrbahnrand als Gehweg.
Vor allem mit Sand, Splitt oder ähnlichem Material streuen, Rückstände spätestens nach der Frostperiode beseitigen. Salz soll nur in geringen Mengen gegen festgetretene Eis- und Schneereste und bei Eisglätte verwendet werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 06.07.2026
Hohenstein-Ernstthal
Die Pflichten gelten von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen. Mit der Beseitigung von nach 20 Uhr gefallenem Schnee und entstandener Glätte ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beginnen.
Gehwege und Haltestellen bei Schneefall so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt eine 1,5 m breite Fläche am Fahrbahnrand als Gehweg.
Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn mit salzfreien, abstumpfenden Materialien streuen, keine Asche oder Kohlegrus. Streusalz nur ausnahmsweise bei Gefahr extremer Glätte (Eisregen), nie auf Baumscheiben und begrünten Flächen.
Streugut nach der Schneeschmelze beräumen, die Abfuhr übernimmt kostenlos der Städtische Bauhof. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Stadtreinigungssatzung vom 25.05.1999 in der Fassung vom 26.10.1999 und 26.02.2002