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Gebiet · Bayern

Reinigungsfirmen in Friedberg · Königsbrunn

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Friedberg, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Friedberg?

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Räum- und Streupflicht

Friedberg

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Zu sichern ist die Gehbahn entlang des Grundstücks in voller Breite; ohne Gehweg ein 1,00 Meter breiter Streifen am Straßenrand.

Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt, z. B. an Treppen oder starken Steigungen.

Fehlt ein Gehweg, sind die Randstreifen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie am Friedberger Berg von der Pflicht befreit. Verstöße: Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 30.04.2021

Königsbrunn

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Zu sichern ist die Gehbahn vor dem Grundstück: Gehweg oder, wo keiner ist, der Rand der Straße, in einer Breite von 1,20 Meter ab begehbarem Straßenrand. Die Pflicht gilt für alle Straßen in geschlossener Ortslage.

Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt, z. B. an Treppen oder starken Steigungen.

Wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 01.02.2018

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