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Gebiet · Niedersachsen

Reinigungsfirmen in Salzgitter · Wolfenbüttel

Salzgitter · Wolfenbüttel · Seesen · Langelsheim · Schöppenstedt

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Salzgitter, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Salzgitter?

Werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr räumen und bei Glätte streuen.

Räum- und Streupflicht

Salzgitter

Werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr räumen und bei Glätte streuen.

Gehwege unter 1,00 m ganz, sonst mindestens 1,00 m breit räumen und bei Glätte streuen; ohne Gehweg einen 0,75 m breiten Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn.

Schädliche Chemikalien sind verboten. Streusalz nur ausnahmsweise, wenn andere Mittel nicht ausreichen, und an gefährlichen Stellen an Geh- und Radwegen; Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 8. Mai 2008

Wolfenbüttel

Werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; sonst soweit wie möglich.

Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege mindestens 1,00 m breit räumen und bei Glätte streuen. Ohne ausgebauten Gehweg einen mindestens 1,00 m breiten Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn; Zugänge zu Grundstücken mindestens 0,80 m breit freihalten.

Mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streuen, möglichst nicht mit Salz.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 21.12.2017, in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 28.03.2019

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