Unna
Zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte am Folgetag beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehweg auf 1,50 m Breite von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege so freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist.
Salz oder andere auftauende Stoffe auf Gehwegen sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen und starken Gefällestrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Kreisstadt Unna vom 15.12.2017
Bergkamen
Zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee am Folgetag beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehweg auf 1,50 m Breite von Schnee freihalten. An Haltestellen für Bus und Schulbus die Gehwege so freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist.
Salz oder andere auftauende Stoffe auf Gehwegen sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen und starken Gefällestrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 16.11.2020, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19.12.2024