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Gebiet · Bayern

Reinigungsfirmen in Weiden i.d.OPf. · Tirschenreuth

Weiden i.d.OPf. · Tirschenreuth · Mitterteich · Vohenstrauß · Waldsassen

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Weiden i.d.OPf., wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Weiden i.d.OPf.?

Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Räum- und Streupflicht

Weiden i.d.OPf.

Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen. Bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Zu sichern ist die Gehbahn vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche, in Stichstraßen vor den Anliegergrundstücken. Ohne befestigten oder abgegrenzten Gehweg gilt ein Streifen von ca. 1 m ab Straßengrundstücksgrenze.

Mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Mitteln streuen. Asche, Salz oder anderes belagangreifendes Material sind als Streumaterial verboten.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (StrReinV) vom 01.12.2003, in der Fassung vom 20.12.2011

Tirschenreuth

Werktags ab 6:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen, bis 20 Uhr so oft wiederholen wie nötig.

Zu sichern ist die Gehbahn vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche, in Stichstraßen vor den Anliegergrundstücken. Ohne befestigten oder abgegrenzten Gehweg gilt ein Streifen von 1,50 m ab Straßengrundstücksgrenze.

Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit umweltfreundlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Tausalz nur bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, und nur im notwendigen Maß.

Wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder mehr Streusalz als zur Beseitigung besonderer Gefahrenlagen nötig verwendet, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) vom 16.12.2016

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