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Gebiet · Bayern

Reinigungsfirmen in Ingolstadt · Neuburg a.d.Donau

Ingolstadt · Neuburg a.d.Donau · Eichstätt · Beilngries · Gaimersheim

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Ingolstadt, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Ingolstadt?

Schnee werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Räum- und Streupflicht

Ingolstadt

Schnee werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Zu sichern ist die Gehbahn vor dem Grundstück; ohne befestigten und abgegrenzten Gehweg, auch in Fußgängerzonen, 1,50 m ab dem begehbaren Straßenrand. Die Pflicht gilt für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Stoffen streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln.

Wer die Sicherungsarbeiten vorsätzlich oder fahrlässig nicht vornimmt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen vom 16.08.2021

Neuburg an der Donau

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Zu sichern ist ein 1,5 m breiter Streifen der Gehbahn vor dem Grundstück; ohne befestigten oder abgegrenzten Gehweg 1,5 m ab der Straßengrundstücksgrenze.

Mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen, nicht mit ätzenden Stoffen.

Wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen vom 11.03.2021

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