Lauenburg/Elbe
Von 8 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der Frontlänge des Grundstücks 1,50 m breit von Schnee freihalten. In verkehrsberuhigten Bereichen und wo kein Gehweg ist, einen 1,50 m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze räumen und streuen.
Salz, Sole und andere Auftaumittel grundsätzlich nicht verwenden; erlaubt nur bei Ausnahmewetterlagen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Bushaltestellen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Nie auf Baumscheiben und begrünten Flächen.
Die Pflicht gilt in den in Anlage 1 und 2 der Satzung aufgeführten Straßen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 511 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 10.12.2019
Reinbek
Bei Schneefall und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte räumen und Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der Frontlänge des Grundstücks 1,50 m breit von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege so räumen und streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Auf Gehwegen bei Glätte streuen; Salz und andere Auftaumittel sollen grundsätzlich unterbleiben, erlaubt nur bei Ausnahmewetterlagen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, salzhaltigen Schnee dort nicht ablagern.
In den im Straßenverzeichnis der Satzung aufgeführten Straßen gilt die Pflicht auch für die Fahrbahn; dort bei Glätte Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Stellen streuen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 17.12.2001, Lesefassung gültig ab 01.04.2025