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Stadt · Nordrhein-Westfalen

Reinigungsfirmen in Duisburg

Hier stehen alle geprüften Partner der ganzen Stadt.

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Schreiben Sie Ihren Auftrag trotzdem aus - wir kümmern uns selbst darum und suchen Ihnen jemanden.

Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Duisburg, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Duisburg?

Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Morgen zu beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.

Räum- und Streupflicht

Duisburg

Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Morgen zu beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.

Auf Gehwegen, wenn nicht vorhanden auf den Straßen, eine für den Fußgängerverkehr ausreichend breite Bahn von mindestens 1,20 m schneefrei halten oder die Glätte beseitigen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen ebenso von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen.

Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Mitteln bestreut werden.

Verstöße können bei vorsätzlichem Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, sonst bis zu 250 EUR geahndet werden.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch die 19. Änderung vom 04.12.2025