Memmingen
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Ohne befestigten Gehweg gilt ein 1 m breiter Randstreifen der Straße, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, als Gehbahn, in bestimmten verkehrsberuhigten Fußgängerbereichen der Altstadt 2 m. Straßenrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Räumen freihalten.
Mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen, nicht mit ätzenden oder umweltschädlichen Stoffen. Streusalz nur bei besonderer Glättegefahr oder außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie Eisregen, im notwendigen Maß.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherungspflicht Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung (Memminger Stadtrecht Nr. 6400), Satzung vom 07.10.2015, bekanntgemacht am 09.10.2015 (SVBl S. 114), in Kraft seit 01.11.2015
