Neustadt an der Weinstraße
Schnee täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs räumen, spätestens bis 7 Uhr; bei Bedarf bis 22 Uhr nach jedem weiteren Schneefall wiederholen. Streupflicht ebenfalls bis spätestens 7 Uhr erfüllen, bei bis 22 Uhr auftretender Glätte unverzüglich nachstreuen.
Räumpflicht auf Gehwegen bis 1,5 m Breite, bei Verbindungswegen und Treppenaufgängen bis zur Mitte; ohne Gehweg gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Zugang zu Haltestellen ebenfalls von Schnee freihalten.
Bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Asche, Sägemehl, Sand, Schlacke oder Splitt streuen. Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 16.05.1979, § 5 geändert durch Satzung vom 11.03.1985
Speyer
Räum- und Streupflicht so rechtzeitig erfüllen, dass die Flächen während der üblichen Verkehrszeiten stets gefahrlos benutzbar sind. Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehweg von Schnee und Eis freihalten und ausreichend mit abstumpfenden Mitteln bestreuen, bei breiten Gehwegen genügt ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Ohne Gehweg gilt ein etwa 1,50 m breiter Streifen. Fußgängerüberwege in Verlängerung der Gehwege bis zur Fahrbahnmitte einbeziehen.
Bei Glätte grundsätzlich mit abstumpfenden Stoffen wie Splitt, Sand oder Asche bestreuen. Auftauende Streumittel nur in Ausnahmefällen bei Eisregen und auf Steilstrecken, so gering wie möglich. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Stoffen bestreut werden.
Verstöße gegen die Reinigungs- oder Schneeräumungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße bis 500 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Speyer vom 06.01.1967, zuletzt geändert am 20.03.2008