Reutlingen
Montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 20 Uhr.
Gehweg mindestens 1,20 m breit räumen, schmalere ganz, an Haltestellen und Fußgängerüberwegen auf voller Breite; ohne Gehweg ein 1,20 m breiter Streifen am Fahrbahnrand. Je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,20 m.
Grundsätzlich mit Splitt oder Sand streuen, bei Schnee auf der geräumten Fläche, bei sonstiger Glätte auf ganzer Breite. Auftausalz nur, wenn die Glätte sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beseitigen ist, vor allem an Gefällstrecken und Treppen oder bei Reif- und Eisglätte oder Eisregen, dann im Mindestmaß.
In Straßen mit einseitigem Gehweg ist nur der Anlieger verpflichtet, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 18.07.2013
