Viersen
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte bis 7 Uhr des folgenden Tages beseitigen, ist der folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr.
Gehweg auf eine auf 1,20 m begrenzte Breite von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse einen gefahrlosen Zu- und Abgang sowie ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sichern.
Auf Gehwegen bei Glätte streuen; Salz oder andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen Witterungsverhältnissen (zum Beispiel Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällestrecken, wenn abstumpfende Mittel keine rutschhemmende Wirkung erzielen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Viersen vom 19.10.2011, in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 17.12.2025
Willich
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehweg auf 1,50 m Breite von Schnee freihalten; ist der Gehweg nicht durch Bordstein oder eine ähnliche Einrichtung abgegrenzt, gilt ein 1,50 m breiter Streifen ab der Grundstücksgrenze. Zusätzlich Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den von Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen bestreuen, dabei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden einsetzen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse einen gefahrlosen Zu- und Abgang sichern.
Auf Gehwegen bei Glätte streuen; Salz oder andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starken Gefällestrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 30.04.2009, zuletzt geändert durch die 16. Änderungssatzung vom 27.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025