Mönchengladbach
Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr) unverzüglich nach Ende des Schneefalls und nach Bedarf beseitigen.
Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten. Gibt es keinen eigenen Gehweg, gilt eine Gehbahn in erforderlicher Breite ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.
Bei Glätte Gehwege mit abstumpfenden Stoffen bestreuen. Auftauende Stoffe nur bei Eisregen und ähnlicher außergewöhnlicher Glätte oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen. Umweltschädliche Streustoffe sind verboten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden.
Verstöße gegen die Reinigungs- und Winterdienstpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Mönchengladbach vom 16.12.2016, zuletzt geändert durch den Neunten Nachtrag vom 19.12.2025
