Herford
Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages (nach 0 Uhr gefallener: desselben Tages).
Gehwege möglichst 1,50 m, mindestens aber 1,00 m breit von Schnee räumen; bei Eis- und Schneeglätte Gehwege und Fußgängerüberwege streuen.
Streusalz und schädliche Chemikalien sind verboten; abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulate verwenden. Nur wenn diese nicht ausreichen, ausnahmsweise Streusalz, sparsam. Baumscheiben und begrünte Flächen auf keinen Fall mit Salz bestreuen.
Reinigung und Winterwartung der Gehwege obliegen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke; bei Straßen mit Kennzahl W 0 auch die Winterwartung der Fahrbahn. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 520 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 05.12.2011 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15.12.2025
Bad Oeynhausen
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege 1,50 m breit von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen. Als Gehweg gilt auch eine 1,50 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand in Straßen, die Fußgänger benutzen sollen, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.
Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Der Winterdienst auf Gehwegen bzw. Banketten obliegt grundsätzlich den Anliegern, auf Fahrbahnen nur in Straßen der Reinigungsklasse 4 laut Straßenverzeichnis.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 18.12.2008 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 18.12.2025