Hagen
Streupflicht werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis 20 Uhr; Schnee und Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee: am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr.
Gehwege in der vorhandenen Breite bzw. bis 1,20 m, in Fußgängerzonen 1,50 m breit von Schnee und Eis freihalten. Ohne getrennten Gehweg (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche) gilt ein Streifen von 1,20 m ab Grundstücksgrenze als Gehweg.
Abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand verwenden. Streusalz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) sowie auf Treppen und steilen Wegen, wenn abstumpfende Mittel allein die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Die Winterdienstpflicht aller Gehwege liegt bei den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.07.2011 in der Fassung des XXVIII. Nachtrags vom 17.12.2025
