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Gebiet · Nordrhein-Westfalen

Reinigungsfirmen in Gummersbach · Wiehl

Gummersbach · Wiehl · Wipperfürth · Waldbröl · Bergneustadt

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Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

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Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Gummersbach, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Gummersbach?

Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein.

Räum- und Streupflicht

Gummersbach

Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein.

Gehweg auf einer Breite von 1 m von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege so freihalten und bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.

Salz oder andere auftauende Stoffe auf Gehwegen sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Materialien bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht gelagert werden.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 07.12.2006, in der Fassung des XXI. Nachtrages vom 14.10.2025

Wiehl

Zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und Glätte unverzüglich beseitigen. Später gefallener Schnee und Glätte sind am Folgetag zu beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.

Gehweg in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freihalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse den Gehweg so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie Zu- und Abgang möglich ist.

Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Materialien bestreut werden.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 07.12.2016

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