Gelsenkirchen
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind grundsätzlich unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten und bestreuen, ausreichend auch für Rollatoren und Rollstühle. Ohne Gehweg gilt ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Streumittel sind vorrangig abstumpfend; auftauende Mittel wie Salz nur, soweit zur Verkehrssicherheit notwendig, etwa bei Eisregen, Steigungen oder Treppen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld von 10 bis 1.000 € geahndet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 17.12.1999, zuletzt geändert durch 28. Änderungssatzung vom 18.12.2025
