Borken
Zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten und bei Eis- und Schneeglätte streuen; in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen gilt eine 1,50 m breite Gehbahn ab begehbarem Straßenrand als Gehweg. An Haltestellen so räumen und streuen, dass gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Materialien bestreuen und keinen salzhaltigen Schnee darauf lagern. Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße schaffen.
Welche Gehwege und Fahrbahnen die Eigentümer übernehmen, legt das Straßenverzeichnis fest. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge bis zur Fahrbahnmitte streuen, abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 16.03.2006, zuletzt geändert am 30.10.2024
