Bonn
Zwischen 7 und 20 Uhr (in Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20:30 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und Glätte unverzüglich beseitigen. Später gefallener Schnee ist am Folgetag zu beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten, auch auf Wohn- und Stichwegen sowie gemeinsamen Fuß- und Radwegen. An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie Zu- und Abgang möglich ist.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starkem Gefälle, jeweils auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Mitteln bestreut werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012, zuletzt geändert am 08.12.2025
