Stade
Bei Schnee und Eis werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr räumen; bei Bedarf wiederholen.
Fußgängerüberwege und Gehwege unter 1,50 m ganz, sonst mindestens 1,50 m breit freihalten; ohne Gehweg einen mindestens 1,00 m breiten Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn.
Schädliche Chemikalien sind verboten. Streusalz nur ausnahmsweise, wenn andere Mittel nicht ausreichen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen oder starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 19.12.2022
Buxtehude
In der Zeit von 8 bis 18 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich, notfalls wiederholt, beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehwege sowie kombinierte Geh- und Radwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. Ohne ausgebauten Gehweg einen mindestens 1,00 m breiten Streifen neben der Fahrbahn oder, wenn kein Seitenraum vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn räumen und entglätten.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen oder starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 18.02.2019