Hildesheim
Werktags von 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall unverzüglich räumen, bei anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen wiederholen. Nachts (werktags 22 bis 7 Uhr, sonn- und feiertags 22 bis 8 Uhr) besteht keine Pflicht.
Gehwege unter 1,50 m Breite ganz, sonst mindestens 1,50 m breit freihalten; ohne ausgebauten Gehweg mindestens 1,00 m neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn. Vor jedem Grundstück einen schnee- und eisfreien Zugang zur Fahrbahn schaffen.
Bei Schnee- und Eisglätte mit Sand oder anderen salzfreien, abstumpfenden Mitteln streuen. Wasser- oder bodengefährdende sowie den Straßenbelag schädigende Stoffe sind verboten; Streusalz nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungsverordnung vom 24.06.1991, zuletzt geändert am 23.09.2013
Alfeld (Leine)
An Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr Gehwege zur Sicherung des Fußgängerverkehrs freihalten bzw. bei Glätte streuen.
Gehwege unter 1,50 m ganz, sonst mindestens 1,50 m breit; gemeinsame Geh- und Radwege unter 2,00 m ganz, sonst mindestens 2,00 m breit. Ohne Gehweg mindestens 1,00 m breite Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn; in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen mindestens 1,00 m breite Streifen sowie mindestens 0,80 m breite Zugänge.
Schädliche Chemikalien oder Salze nur, wenn zur Herstellung der Verkehrssicherheit unvermeidbar; in der Regel Sand oder andere abstumpfende Mittel. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusand bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht gelagert werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung vom 12.12.2019