Parchim
Schnee werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls entfernen, danach Gefallenes bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages. Glätte in gleicher Frist unverzüglich nach ihrem Entstehen beseitigen.
Gehwege, auch als Radweg gekennzeichnete, in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten; gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt ein begehbarer Seitenstreifen oder der nötige Fahrbahnstreifen als Gehweg. In Fußgängerzonen ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln streuen, nicht mit Salz; auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Schnee und Eis auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder Seitenstreifens lagern, sonst am Fahrbahnrand, und nicht von Grundstücken auf die Straße schaffen. Rinnsteine, Einläufe und Löschwasseranschlüsse freihalten.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 15.12.2004 in der Fassung der 10. Änderung vom 05.12.2018
