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Gebiet · Hessen

Reinigungsfirmen in Fulda · Lauterbach

Fulda · Lauterbach · Schlitz · Gersfeld · Herbstein

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

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Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Fulda, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Fulda?

Täglich spätestens ab 7 Uhr bis mindestens 20 Uhr, samstags spätestens ab 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens ab 9 Uhr. Bei Schneefall und Glätte unverzüglich, außer bei anhaltend starkem Schneefall.

Räum- und Streupflicht

Fulda

Täglich spätestens ab 7 Uhr bis mindestens 20 Uhr, samstags spätestens ab 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens ab 9 Uhr. Bei Schneefall und Glätte unverzüglich, außer bei anhaltend starkem Schneefall.

Gehwege mindestens 1 m breit räumen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang von mindestens 1 m zur Fahrbahn und zum Eingang. Bei Eisglätte Gehwege in voller Breite abstumpfen.

Mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material streuen. Streusalz auf Gehwegen und im Wurzelbereich von Bäumen grundsätzlich verboten, in geringen Mengen erlaubt an besonderen Gefahrenstellen wie Überwegen, Treppen und Gehwegen mit starkem Gefälle.

Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg, sind in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger am Gehweg, in Jahren mit gerader Endziffer die gegenüberliegenden Anlieger zum Winterdienst verpflichtet. Bußgeld bis 5.000 €.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 13.12.2002 mit Nachtrag vom 26.09.2005

Lauterbach (Hessen)

Räumen und Streuen von 7:30 bis 20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich und bei fortdauerndem Schneefall so oft wie nötig wiederholen.

Gehwege und Überwege so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, dazu je Hausgrundstück einen mindestens 1,25 m breiten Zugang zur Fahrbahn und zum Eingang. Bei Glätte Bürgersteige in voller Breite, Überwege 2 m breit abstumpfen.

Vor allem Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material streuen. Salz nur in geringer Menge gegen festgetretene Eis- und Schneereste und nur ohne Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die der gegenüberliegenden Seite verpflichtet. Bußgeld 2,50 € bis 511,00 €.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 05.12.1987

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