Bensheim
Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr, bei Schneefall jeweils unverzüglich.
Gehwege und Überwege so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, bei Eisglätte Gehwege in voller Breite und Tiefe abstumpfen. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1,25 m breit räumen.
Vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material streuen. Salz nur in geringer Menge gegen festgetretene Eis- und Schneerückstände, im Bereich von Baum- und Strauchpflanzungen sowie Gewässern gar nicht.
Bei einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 18.10.2012
Viernheim
Räumen und Streuen bei Tage sofort, sonst morgens bis 8 Uhr. Bei andauerndem Schneefall so oft räumen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert.
Gehweg so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, und in voller Breite, höchstens bis 1,5 m, streuen. An Kreuzungen und Einmündungen einen mindestens 1 m breiten Zugang zur Fahrbahn begehbar halten.
Vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material streuen. Salz ist grundsätzlich verboten, außer in besonders begründeten Fällen wie Gefahrenstellen bei Glatteis, und im Bereich von Baum- und Strauchpflanzungen nie erlaubt.
Bei einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Reinigung und Gefahrloshaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom 19.02.1988