Essen
Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein.
Gehweg räumen und mit abstumpfenden Mitteln bestreuen, in der vorhandenen Breite bzw. bis zu einer Breite von 1,20 m. Gehwege zu Haltestellen so freihalten und bei Glätte streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist.
Salz und andere auftauende Stoffe auf Gehwegen sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei gefährlichen Stellen oder außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel allein nicht ausreichen. Für Gehwege mit Baumbeständen oder Begrünung gilt diese Ausnahme nicht; dort darf kein salzhaltiger Schnee abgelagert werden.
Wer der Reinigungs- oder Winterdienstpflicht nicht nachkommt oder verbotswidrig Streusalz verwendet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bei Vorsatz mindestens 5 bis höchstens 1000 Euro, bei Fahrlässigkeit höchstens 500 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung vom 6.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2025
