Bremen
Werktags von 7 bis 20:30 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr räumen und streuen.
Winterdienst auf Gehweg oder Randstreifen auf 1,5 m Breite begrenzt, in Fußgängerzonen auf 3 m.
Taumittel auf öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten, erlaubt bei Eisregen und Glatteis; sonst nur der Straßenbaulastträger bei Bedarf für die Verkehrssicherheit, möglichst gering dosiert.
Maßgeblich ist das Gesetz des Landes: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20.12.1976, §§ 39 und 41 (Straßenreinigung, Reinigungspflichten der Anlieger) in der seit 30.09.2022 geltenden Fassung
