Cottbus/Chóśebuz
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen, nach 20 Uhr entstandene werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages. Streuen wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.
Gehwege unter 1,50 m Breite vollständig, breitere auf 1,50 m räumen und bei Glätte streuen. Ohne Gehweg einen 1,50 m breiten Streifen für Fußgänger räumen und streuen.
Salz und andere auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen, an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starkem Gefälle oder an Hydranten und Absperrschiebern, wenn sie anders nicht freizuhalten sind. Baumscheiben und begrünte Flächen nie salzen und keinen salzhaltigen Schnee darauf ablagern.
Welche Flächen Anlieger im Winter räumen, legt die Reinigungsklasse im Straßenreinigungsverzeichnis fest, in Klasse 00 Gehweg und Fahrbahn.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 26.10.2016, zuletzt geändert am 19.11.2025 (Lesefassung Stand 01.01.2026)
Spremberg/Grodk
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen, nach 20 Uhr entstandene am folgenden Tag werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Streuen wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.
Geh- und Radwege in der erforderlichen Breite von Schnee freihalten, dabei soll eine Breite von 1,50 m nicht unterschritten werden. Bei Eis- und Schneeglätte streuen. Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn bringen.
Salz und andere auftauende Stoffe nur in besonderen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Rampen, Brückenauf- und -abgängen und starkem Gefälle, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichend wirken. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht salzen und keinen salzhaltigen Schnee darauf ablagern.
Die Anlieger haben den Winterdienst auf Geh- und Radwegen, auf der Fahrbahn nur in Straßen der Reinigungsklasse 6 laut Straßenverzeichnis. Verstöße können mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 12.12.2007, zuletzt geändert am 07.12.2022 (Lesefassung Stand 01.01.2023)