Bochum
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bis 8 Uhr des folgenden Tages.
Gehwege in der für Fußgänger erforderlichen Breite, mindestens einen Meter, von Schnee freihalten und bei Glätte in gleicher Breite streuen. Ohne Gehweg, ohne Trennung von Gehweg und Fahrbahn sowie in Fußgängerstraßen einen mindestens einen Meter breiten Streifen entlang der Grundstücke von Schnee und Eis freihalten.
Salz und andere umweltproblematische Auftaumittel sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten; erlaubt nur an gefährlichen Stellen (z. B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgänge, steile Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichem Wetter (z. B. Eisregen), wenn abstumpfende Mittel allein nicht reichen. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen, keinen salzhaltigen Schnee darauf ablagern.
Welche Pflichten gelten, legt das Straßenverzeichnis fest: bei A Fahrbahn und Gehweg, bei B, C und D die Gehwege, sonst die Winterwartung der Gehwege. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 22.12.1981 in der Fassung der 43. Änderungssatzung vom 23.12.2025
