Neu-Ulm
Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8:30 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Ohne befestigten Gehweg gilt ein 1,50 m breiter Randstreifen der Straße, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze, als Gehbahn, ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Querungsstellen für Fußgänger beim Räumen freihalten.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder Steigungen, ist Tausalz erlaubt.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherungspflicht Geldbuße bis zu 1.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
