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Gebiet · Bayern

Reinigungsfirmen in Fürth · Zirndorf

Fürth · Zirndorf · Oberasbach · Stein · Neustadt a.d.Aisch

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Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

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Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Fürth, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Fürth?

Werktags von 7 bis 19 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 19 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; um 7 bzw. 8 Uhr muss die Fläche schon gefahrlos begehbar sein. Bis 19 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Räum- und Streupflicht

Fürth

Werktags von 7 bis 19 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 19 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; um 7 bzw. 8 Uhr muss die Fläche schon gefahrlos begehbar sein. Bis 19 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Gehbahn mindestens 1 m breit sichern, in Fußgängerzonen 3 m ab der Grundstücksgrenze. An Bushaltestellen den Gehweg am Fahrbahnrand räumen und streuen.

Nur Streumittel mit nachhaltig abstumpfender Wirkung. Streusalz und andere umweltschädliche Stoffe sind grundsätzlich verboten; bei Eisregen, an steilen Treppen oder starken Steigungen ist Streusalz im notwendigen Maß erlaubt.

Wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Reinhaltungsverordnung vom 19.12.2013

Zirndorf

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.

Gehbahn so breit räumen und streuen, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht, mindestens 120 cm; ohne befestigten oder abgegrenzten Gehweg 120 cm am Straßenrand. Die Pflicht gilt für alle Straßen.

Nur Streumittel mit nachhaltig abstumpfender Wirkung. Salz und Salz-Sand-Gemische sind verboten; Streusand darf bei der Lagerung mit etwas Streusalz (max. 10 %) versetzt werden.

Wer die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig sichert sowie unzulässige Streumittel verwendet, kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden.

Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 28.09.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.01.2025

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