Coburg
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 9 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Sicherungsfläche in der Regel 1 m breit, sonst ein für sicheren Geh- und Fahrverkehr nötiger Streifen bis 2 m, auf der gesamten Länge des Grundstücks. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Omnibushaltestellen und Fußgängerüberwege dabei freihalten.
Nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt, kein Tausalz oder andere ätzende Mittel. Bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie Eisregen ist Tausalz erlaubt.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.11.2018, gültige Fassung ab 01.01.2019
Kronach
Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr Schnee räumen und bei Glätte streuen; bis 19 Uhr so oft wie nötig wiederholen.
Ohne befestigten Gehweg gilt ein 1,0 m breiter Randstreifen der Straße, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze, als Gehbahn. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege dabei freihalten.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt streuen, nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln. Bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, ist Tausalz erlaubt.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherungspflicht Geldbuße bis zu 1.000 €.
Maßgeblich ist die Verordnung der Stadt: Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Lärm, Tierhaltung sowie Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 25.10.2004