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Gebiet · Baden-Württemberg

Reinigungsfirmen in Waldshut-Tiengen · Bad Säckingen

Waldshut-Tiengen · Bad Säckingen · Wehr · Titisee-Neustadt · Laufenburg

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Waldshut-Tiengen, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Waldshut-Tiengen?

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut; bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.

Räum- und Streupflicht

Waldshut-Tiengen

Werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut; bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.

Gehweg mindestens auf drei Viertel der Gesamtbreite räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung der Stadt Waldshut-Tiengen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 28.11.1988, zuletzt geändert am 30.04.2001, in Kraft seit 01.06.2001

Bad Säckingen

Werktags bis 7:15 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:15 Uhr geräumt und gestreut. Bei Bedarf wiederholt, die Pflicht endet um 21 Uhr.

Gehweg in der Regel mindestens 1,50 m breit räumen, Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück mindestens 1 m.

Nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur bei Eisglätte auf Treppen und Gefällstrecken, höchstens 10 g/m².

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung der Stadt Bad Säckingen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11.12.1989, geändert durch Artikel 9 der Währungsumstellungs- und Anpassungssatzung vom 19.11.2001

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