Schwäbisch Hall
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr räumen und streuen. Bei späterem Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, bis 21 Uhr.
Gehweg in der Regel mindestens 1,20 m breit räumen und streuen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 m. Ohne Gehweg auf beiden Straßenseiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen gilt ein 1,20 m breiter Randstreifen.
Auftausalze und andere umweltschädliche Mittel so sparsam wie möglich einsetzen.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen den Gehweg bis zur Bordsteinkante räumen und streuen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Streupflicht-Satzung vom 20.11.1989, zuletzt geändert am 29.11.2006
