Freiburg im Breisgau
Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut. Bei Schneefall oder Glätte tagsüber bis 20 Uhr unverzüglich und bei Bedarf wiederholt räumen und streuen.
Mindestens 0,70 m breit räumen, auch in Straßen ohne Gehweg am Fahrbahnrand, mindestens 0,50 m breit streuen. Für jedes bebaute Grundstück einen ausreichenden Zugang zur Fahrbahn räumen.
Streuen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen. Auftausalz und andere umweltschädliche Mittel, insbesondere auftauende Chemikalien, sind auf Gehwegen verboten.
In den Straßen der Straßenlisten (Anlagen 1 und 2 der Satzung) übernimmt die Stadt Gehwegreinigung und Winterdienst gegen Gebühr, auf den übrigen Gehwegen die Anlieger.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Gehwegreinigungssatzung vom 19.12.1989, zuletzt geändert am 22.10.2024
