Gotha
An Wochentagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr, bei Schneefall jeweils unverzüglich und bei Bedarf regelmäßig wiederholt.
Gehwege so breit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1,00 m, an Haltestellen des ÖPNV mindestens 5 m. Wo Fahrbahn und Gehweg nicht getrennt sind, auch in Fußgängerzonen, einen Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze, soweit die Straßenbreite es hergibt.
Bei Glätte Gehwege grundsätzlich in voller Breite abstumpfen, vor allem mit Sand, Splitt oder Ähnlichem, keine Asche. Streusalz nur in klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen und an Gefahrenstellen wie Treppen, wenn abstumpfende Mittel nicht reichen.
Bei einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Anlieger der Gehwegseite zuständig, in Jahren mit ungerader Endziffer die der gegenüberliegenden Straßenseite.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 12.10.2012, zuletzt geändert am 12.11.2020
