Neumünster
Werktags von 8 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr Schnee nach Ende des Schneefalls und Glatteis nach seinem Entstehen unverzüglich räumen bzw. abstreuen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandenes Glatteis bis 8 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (sonn- und feiertags) des folgenden Tages.
Geh- und Radwege in der für die öffentliche Sicherheit erforderlichen Breite, soweit möglich mindestens 1,20 m, von Schnee und Eis freihalten und bei Glätte streuen. An Fußgängerüberwegen den Gehweg bis an die Fahrbahnkante, an Haltestellen bis zur Bordsteinkante räumen und streuen.
Salz und andere Auftaumittel auf Gehwegen mit Baum- oder Buschbestand und auf gepflasterten Gehwegen grundsätzlich verboten; erlaubt nur bei Ausnahmewetterlagen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Die Pflicht gilt in den in Anlage 2 der Satzung genannten Straßen in der Frontlänge des Grundstücks, im Umfang der Reinigungskategorie der Straße (Anlage 1).
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 18.06.2026
