Görlitz
Die Pflichten gelten von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr, bei Schneefall jeweils unverzüglich.
Gehwege und Zugänge zu Überwegen, zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in voller Breite, mindestens 1,50 m räumen. Ohne Gehweg auf der Fahrbahn einen mindestens 0,50 m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze freihalten.
Vor allem mit Sand, Splitt oder ähnlichem Material streuen, keine Asche. Auftausalz nur bei besonderer Glättegefahr wie an Treppen oder starken Steigungen oder bei Eisregen, auf Betonoberflächen nie.
Bei einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Grundstücke auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Räumen verpflichtet. Liegen gegenüber unbebaute Grundstücke, Grünanlagen, Straßeneinmündungen oder land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, bleiben stets die Grundstücke auf der Gehwegseite verpflichtet.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.05.2013, zuletzt geändert am 22.12.2023
