Freiberg
Die Pflichten gelten von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, nach Schneefall jeweils unverzüglich.
Gehwege so breit räumen, dass Begegnungsverkehr möglich ist, bei Eisglätte in voller Breite abstumpfen, noch nicht ausgebaute Gehwege in einer Breite von 1,50 bis 2,00 m ab Grundstücksgrenze. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1,25 m breit räumen.
Vor allem mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material streuen. Salz nur in geringen Mengen gegen festgetretene Eis- und Schneereste, Rückstände spätestens nach der Frostperiode beseitigen.
Pflichtig sind die Eigentümer; bei hintereinanderliegenden Grundstücken wechselt die Pflicht von Woche zu Woche. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 02.06.2006, zuletzt geändert am 07.12.2023

