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Gebiet · Saarland

Reinigungsfirmen in Homburg · Neunkirchen

Homburg · Neunkirchen · St. Ingbert · Blieskastel · Bexbach

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

Haben Sie noch freie Kapazitäten?

Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Homburg, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Homburg?

Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr ist Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

Räum- und Streupflicht

Homburg

Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr ist Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

Bei Schneefall mindestens 1 m breiten Streifen je Verkehrsfläche räumen, ausgenommen Parkstreifen; in Fußgängerzonen und Mischverkehrsflächen die dem Grundstück zugewandte Hälfte.

Streusalz und streusalzhaltige Mittel sind grundsätzlich verboten, ebenso chemische Auftaumittel ohne nachgewiesene Umweltverträglichkeit; Salz nur, wenn Gefahrenstellen nicht anders zu beseitigen sind. Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder begrünte Flächen.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 29.02.1996

Neunkirchen

Bei Schneefall und Schnee- oder Eisglätte in der Zeit von 7 bis 20 Uhr räumen bzw. streuen, so oft, dass gefahrbringende Glätte vermieden wird.

Gehwege mindestens 1,50 m breit räumen; ohne Gehweg eine Gehbahn von mindestens 1,50 m auf der Bankette oder längs der Häuser; an Haltestellen entlang der Fahrbahnränder 1,50 m breit und 10 m je Seite des Haltestellenschildes.

Streusalz und streusalzhaltige Mittel grundsätzlich verboten, ebenso chemische Auftaumittel ohne nachgewiesene Umweltverträglichkeit; erlaubt nur bei Glatteis oder an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und ähnlichen Gefahrenstellen. Salzhaltiger Schnee nicht auf Baumscheiben oder begrünte Flächen.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung vom 15.11.1983, in der Fassung des 20. Nachtrages vom 12.11.2025

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