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Gebiet · Rheinland-Pfalz

Reinigungsfirmen in Pirmasens · Zweibrücken

Pirmasens · Zweibrücken · Dahn · Landstuhl · Ramstein-Miesenbach

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Ehrliche Fragen. Ehrliche Antworten.

Was kostet die Reinigung?

Die Kosten hängen von Art und Umfang der Reinigung und der Region ab. Einen ersten Richtwert zeigt der Reinigungsrechner. Den genauen Preis nennt Ihnen der Betrieb, wenn Sie anfragen.

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Fragen Sie einfach an.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Rechnung stellt Ihnen der Betrieb, der die Arbeit macht. Das Portal stellt keine Rechnung und kostet Sie nichts.

Wer haftet in Pirmasens, wenn im Winter keiner räumt?

Sie. Auch im Urlaub. Besonders im Urlaub.

Wie sind die Räumzeiten in Pirmasens?

Schneeräumung täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs vornehmen, spätestens bis 6:30 Uhr, bei Bedarf bis 20 Uhr wiederholen. Während der allgemeinen Verkehrszeiten von 6:30 bis 20 Uhr darf auf den Gehwegen keine Rutschgefahr bestehen.

Räum- und Streupflicht

Pirmasens

Schneeräumung täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs vornehmen, spätestens bis 6:30 Uhr, bei Bedarf bis 20 Uhr wiederholen. Während der allgemeinen Verkehrszeiten von 6:30 bis 20 Uhr darf auf den Gehwegen keine Rutschgefahr bestehen.

Streupflicht gilt für die Gehwege; ohne Gehweg gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn.

Bei Glätte mit unschädlichen abstumpfenden Stoffen streuen.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Pirmasens vom 18.01.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2019

Zweibrücken

Gehwege und Gehwegverbindungen so oft räumen und streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7 bis 20 Uhr die Nutzung nicht erschwert wird und keine Rutschgefahr besteht.

Räumpflicht auf Gehwegen bis 1,5 m Breite, bei Verbindungswegen und Treppenaufgängen bis zur Mitte. An Straßenabzweigungen und -kreuzungen einen Übergang bis zur Straßenmitte schaffen, außer über Durchgangsstraßen.

Nur mit abstumpfenden Stoffen wie Asche, Sand oder Sägemehl streuen. Salz ist grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und starken Gefällestrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.

Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung und -gebührensatzung des UBZ Zweibrücken vom 06.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.2023

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