Bad Kreuznach
Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen. Bis 20 Uhr fallenden Schnee und auftretende Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt.
Gehweg in mindestens 1,00 m Breite räumen, schmalere Gehwege ganz. Vor jedem Gebäude einen Zugang zur Fahrbahn in mindestens 60 cm Breite schaffen.
Mit abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche oder Sägemehl streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen. Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreuen.
Auf den Fahrbahnen der Straßen in Anlage 2 der Satzung räumt und streut die Stadt. Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen bleibt bei den Anliegern.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 06.12.2023
Idar-Oberstein
Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes am folgenden Tag werktags ab 6:45 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr unverzüglich.
Auf dem Gehweg eine 1 m breite Gehbahn freiräumen; ohne Gehweg gilt ein Seitenstreifen von mindestens 1 m als Gehweg, in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Plätzen ein Streifen von 1,50 m. Vor jedem Gebäude einen Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,50 m Breite schaffen.
Mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Feinsplitt, Granulat, Sägemehl) streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur z. B. bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen, nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen.
Die Anlieger räumen und streuen die Gehwege; Schneeräumen auf Fahrbahnen und Streuen besonders gefährlicher Fahrbahnstellen bleibt bei der Stadt.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungssatzung vom 11.04.1988 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10.09.2012