Wesel
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigen.
Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens 1,50 m, von Schnee freihalten. In Fußgängergeschäftsstraßen einen 1,50 m breiten Streifen ab der Grundstücksgrenze räumen und streuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie einen gefahrlosen Zu- und Abgang sichern.
Bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen streuen. Salz und andere auftauende Stoffe nur an besonderen Gefahrenstellen (zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starke Gefällestrecken) und bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) ohne ausreichende Wirkung abstumpfender Mittel. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Verstöße gegen die Reinigungs- oder Winterwartungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße von 5 bis 1.000 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung der Stadt Wesel über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1990, Fassung vom 17.12.2025
