Steinfurt
Von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags.
Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihalten. Als Gehweg gilt auch eine Gehbahn von 1,50 m ab begehbarem Straßenrand, wo Fußgänger die Straße nutzen, etwa in verkehrsberuhigten Bereichen.
Bei Eis- und Schneeglätte streuen. Salz und andere Auftaumittel sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; auf Baumscheiben und begrünten Flächen nie.
Räumen und Streuen der Gehwege obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, außer bei städtischen Grundstücken. Bei Fahrbahnen ist die Winterwartung von der Übertragung ausgenommen.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 12.12.2011, zuletzt geändert durch den XIII. Nachtrag vom 12.12.2025
