Soest
Von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags.
Gehwege auf ganzer Länge in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Glätte freihalten. Ohne abgesetzten Gehweg gilt ein Streifen von 1,50 m (in Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Zonen 2 m) als Gehweg; an Einmündungen einen mindestens einen Meter breiten Durchlass freihalten.
Bei Eis- und Schneeglätte streuen. Salz und andere Auftaumittel sind grundsätzlich verboten, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; auf Baumscheiben und begrünten Flächen nie.
Der Winterdienst für Gehwege, selbstständige Gehwege und Fußgängerzonen obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke; den Winterdienst auf Fahrbahnen führt die Stadt im notwendigen Umfang durch.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Soest vom 15.12.2022
Lippstadt
Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des Folgetags.
Gehwege mindestens 1 m breit von Schnee freihalten und bei Glätte streuen. Wo Fahrbahn und Gehweg nicht getrennt sind, einen entsprechend breiten Streifen am Straßenrand.
Grundsätzlich mit abstumpfenden Stoffen streuen. Auftaumittel nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wie Eisregen sowie bei Hydranten, auf Treppen, Rampen und Gefällstrecken; Baumscheiben und begrünte Flächen nie mit Salz. Streumittelreste nach Tauwetter entfernen.
Gehwege räumen und streuen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (außer städtische Grundstücke), in Straßen mit dem Buchstaben D im Straßenverzeichnis auch die Fahrbahn. Geldbuße mindestens 2,50 €, bei Vorsatz höchstens 500 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 €.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 16.12.1998, Stand Januar 2026