Remscheid
Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehwege nach Schneefall in der für Fußgänger erforderlichen Breite räumen, mindestens 1 m, in Fußgängerzonen 2,50 m; schmalere Gehwege ganz. Die geräumte Fläche muss an die der Nachbargrundstücke und an Fußgängerüberwege anschließen.
Bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen streuen. Auftaumittel sind grundsätzlich nicht gestattet, erlaubt nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen; auf Baumscheiben und begrünten Flächen nie.
Räumen und Streuen obliegt den Eigentümern auf den Gehwegen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, auf Fahrbahnen nur, wo das Verzeichnis sie besonders kenntlich macht.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 10.12.2018, zuletzt geändert am 19.12.2025
Wuppertal
Zwischen 7 und 20 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise der Glätte beseitigen. Nach 20 Uhr gefallenen Schnee und Glätte am nächsten Morgen beseitigen, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten. Fehlt eine Trennung von Fahrbahn und Gehweg (zum Beispiel verkehrsberuhigte Bereiche), einen mindestens 1 m breiten Streifen freihalten und bestreuen. An Haltestellen für Bus und Schulbus einen gefahrlosen Zu- und Abgang sichern.
Zum Bestreuen in der Regel nur abstumpfende Stoffe verwenden. Streusalz oder andere auftauende Stoffe nur bei besonders begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen, Eisglätte) oder an besonderen Gefahrenstellen (zum Beispiel Treppen, Brücken, Fußgängerüberwege, gefährliche Steigungen). Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden.
Verstöße gegen die Reinigungs- oder Winterwartungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße bis 1.000 Euro.
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 22.12.2016, aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2025